Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. K + W
GmbH & Co. Metallverarbeitung KG, 32479 Hille
I.
Geltung der Bedingungen
1. Alle Lieferungen,
Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Durch die Erteilung eines
Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der bestellten
Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweise auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferant sie
schriftlich bestätigt.
II. Angebot
und Vertragsschluß
1. Die Angebote des
Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Die den Angeboten
beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts-
sowie Maßangaben sind ebenfalls unverbindlich, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Abbildungen,
Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen behält sich
der Lieferer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne
Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf
Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Der Lieferer behält sich
vor, Konstruktions- und sonstige Änderungen bis zur Lieferung
vorzunehmen.
2. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden,
auch solchen mit den Vertretern des Lieferers. Für den Umfang der
Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
maßgebend, im Falle eines Angebots durch den Lieferer mit
zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern
keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
3. Wird für den
Auftraggeber ein Architekt tätig, gilt dieser in jedem Fall als
Bevollmächtigter des Auftraggebers. Der Architekt ist zur Annahme
und Abgabe von verbindlichen Willenserklärungen befugt,
insbesondere berechtigt, Aufmaße, Schlußrechnungen etc.
verbindlich anzuerkennen.
III. Preise
und Zahlung
1. Die Preise gelten ab
Werk, einschl. Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Der Lieferer behält sich vor,
die vereinbarten Preise zu erhöhen, wenn nach Auftragserteilung
Materialpreiserhöhungen oder Lohnerhöhungen bzw. sonstige
verteuernde Umstände eingetreten sind und seit dem
Vertragsabschluß mehr als 3 Monate vergangen sind.
2. Soweit nicht anders
vereinbart, sind die Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsausstellung
ohne jeglichen Abzug zahlbar.
3. Der Lieferer ist
berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer
berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4. Der Besteller ist zur
Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
der Lieferer ausdrücklich zugestimmt hat oder die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden sind.
5. Eine Zahlung gilt erst
dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann.
Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der
Scheck eingelöst wird. Nimmt der Lieferer Wechsel an, werden diese
nur erfüllungshalber angenommen. Die Wechsel müssen diskontfähig
sein. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten sind voll zu
erstatten.
6. Bei Nichteinhaltung der
Zahlungsfrist oder vereinbarten Zahlungsterminen ist der Lieferer
berechtigt, ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 6% über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom
09.06.98 zu verlangen, weitere Auslieferungen zurückzuhalten
und/oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und die
Auslieferung von Vorleistungen des Bestellers abhängig zu machen.
Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.
IV. Liefer-
und Leistungszeit
1. Die Lieferzeit beginnt
mit dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung, jedoch mit vor
Beibringung den vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen und Freigaben. Werden vom Besteller nach der
Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages gewünscht, so beginnt
die Lieferzeit neu, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderung
durch den Lieferer.
2. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden
ist.
3. Die Lieferfrist
verlängert sich angemessen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch
nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörung, Streik und Aussperrung, auch wenn sie bei
Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferanten nicht
zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird der Lieferant
in wichtigen Fällen dem Besteller umgehend mitteilen.
4. Sofern der Lieferer die
Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu
vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede
vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 3% vom
Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt
werden kann. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind, soweit gesetzlich
zulässig, ausgeschlossen.
5. Teillieferungen sind
zulässig und berechtigen den Besteller nicht dazu, die Zahlung für
die gelieferte Ware zurückzuhalten.
V.
Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht
spätestens mit der Übergabe der Lieferteile an die den Transport
ausführende Person auf den Besteller über, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere
Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und
Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers werden auf
seine Kosten die Sendungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferers
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Angelieferte Gegenstände
sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet der Rechte aus Abschn. VI entgegenzunehmen.
VI. Haftung
für Mängel
Für Mängel der Lieferung,
zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften
gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche,
unbeschadet Anschnitt VI wie folgt:
1. Der Besteller wird die
gelieferte Ware einer Eingangskontrolle unterziehen.
Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
14 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort unter genauer
Begründung schriftlich anzuzeigen.
Für Mängel, die erst nach
Ablauf dieser Rügefrist festgestellt werden, aber rechtzeitig
hätten erkannt werden können, haftet der Lieferer nicht.
Beanstandungen berechtigen den Besteller nicht, die Annahme der
Ware zu verweigern
2. Alle diejenigen Teile
sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu
zu liefern, die sich innerhalb von einem Jahr seit Inbetriebnahme
in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes,
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder
mangelnder Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit
erheblich beeinträchtigt herausstellen, vorausgesetzt, der
Besteller ist einer sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht im
Sinne von Nr. 1 nachgekommen. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Lieferers. Bei wesentlichen Fremderzeugnissen ist der Besteller
verpflichtet, vor Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den
Lieferer diese gerichtlich gegen seine Lieferanten geltend zu
machen.
3. Das Recht des
Bestellers, Ansprüche auf Mängel geltend zu machen, verjährt in
allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12
Monaten, frühestens jedoch mit Auflauf der Gewährleistungsfrist.
4. Die Mängelhaftung
bezieht sich nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, und chemischer, elektromechanischer und
elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter
unsachgemäß vorgenommener Montage, Änderungen und
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
5. Zur Vornahme aller dem
Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben.
6. Von den durch die
Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der
Lieferer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt, die Kosten der Ersatzteile einschl. des Versandes.
7. Weitere Ansprüche des
Bestellers gegen den Lieferer, insbesondere ein Anspruch auf
Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstehen, sind, soweit gesetzlich, ausgeschlossen. Für
Ersatzteile beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, unbeschadet
der Regelung in Ziff. VI 1. Sie läuft jedoch mindestens bis zum
Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand.
VII. Haftung
für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des
Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller wegen
vertraglicher Nebenpflichtverletzung nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des
Bestellers die Regelungen der Abschn. VI und VIII entsprechend.
VIII. Recht
des Bestellers auf Rücktritt
1. Der Besteller kann vom
Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei
Unvermögen des Lieferers.
2. Liegt Leistungsverzug im
Sinne des Abschn. IV vor und gewährt der Besteller dem Lieferer
eine angemessene Frist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er
nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird
die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum
Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit
während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers
ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Ausgeschlossen sind,
soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche
des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder
Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar
auch von solchen Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand
selbst entstanden sind.
IX. Recht des
Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall
unvorhergesehener Ereignisse i.S. des Abschn. IV, sofern sie die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken,
und für den Fall nachträglicher sich herausstellender
Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt.
Soweit das wirtschaftliche nicht vertretbar ist, steht dem
Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines
solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so wird er dies so bald wie
möglich dem Besteller mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst
mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart
worden war.
X.
Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsansprüche
gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber
zu und sind nicht abtretbar.
XI.
Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand
bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm
gegen den Besteller zustehender Ansprüche. Dieser Vorbehalt
einschl. der nachstehenden Erweiterungen gilt auch bis zur
vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der
Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist. Ein
Eigentumserwerb des Bestellers gem. § 950 BGB im Falle der Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltsware ist. Eine Be- und Verarbeitung
erfolgt ausschließlich für den Lieferer mit der Maßgabe, daß der
Lieferer auch dann das alleinige Eigentum erwerben kann, wenn und
soweit Ware von dritten Zuliefern oder Ware des Bestellers
verarbeitet worden ist. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme sowie
sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Eine Veräußerung des
Liefergegenstandes ist nur solchen Bestellern im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet, die mit Erzeugnissen
des Lieferers Handel treiben bzw. diese be- oder verarbeiten, und
zwar auch nur so lange, wie sie nicht in Vermögensverfall geraten.
Die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, unabhängig
davon, ob diese weiterveräußerte Ware verarbeitet ist oder nicht,
tritt der Besteller schon jetzt in voller Höhe an den Lieferer ab.
Die dem Besteller trotz Abtretung verbliebene
Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen
Widerruf, auf jeden Fall mit dessen Zahlungseinstellung.
3. Der Lieferer ist dann
berechtigt, vom Besteller Anschriften der Erwerber sowie Angaben
über Höhe und Fälligkeit der Forderungen unmittelbar einzuziehen.
Der Besteller ist weiterhin verpflichtet, Auskünfte über Bestände,
die vom Lieferer geliefert wurden, zu erteilen.
4. Der Lieferer ist auf
besonderes Verlangen des Bestellers verpflichtet auch vor
vollständiger Bezahlung aller Lieferungen, die ihn gegebenen
Sicherheiten sukzessive zurückzugeben, wenn und soweit diese
Sicherheiten für eine Dauer von zwei Monaten die jeweils zu
sichernden Gesamtforderungen des Lieferers um 25% übersteigen.
5. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
XII.
Konstruktionsänderungen
Der Auftragnehmer behält
sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen.
XIII.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für diese
Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Lieferer und Besteller gilt das Bürgerliche Gesetzbuch und das
Handelsgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist
nicht anwendbar.
2. Erfüllungsort für beide
Teile ist Hille. Entsprechend ist bei den sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem
Gericht zu erheben, daß für den Hauptsitz des Lieferers zuständig
ist.
3. Sollte eine Bestimmung
in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
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